Recht & Sicherheit

Vorher-/Nachher-Darstellungen bei ästhetischen Eingriffen: Rechtliche Grenzen für Werbung auf Social Media

Vorher-/Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen: OLG Frankfurt untersagt vergleichende Werbung auf Social Media bei nicht medizinisch indizierten OPs.

27. August 2026
Vorher-/Nachher-Darstellungen bei ästhetischen Eingriffen: Rechtliche Grenzen für Werbung auf Social Media

Rechtliche Vorgaben für die Darstellung ästhetischer Behandlungsergebnisse

Die Präsentation von Behandlungsergebnissen auf Social Media ist für viele Praxen ein wichtiges Kommunikationsmittel. Dabei müssen jedoch strenge rechtliche Grenzen beachtet werden. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) setzt klare Regeln für die Werbung im medizinischen Bereich.1

Besonders relevant ist § 11 HWG, der Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit regelt. Demnach ist es untersagt, mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben.2

OLG Frankfurt: Urteil zu Instagram-Stories und Behandlungsverläufen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem wegweisenden Urteil (Az. 6 U 40/25) entschieden, dass das Veröffentlichen von Bildern und Videos in Form von Stories auf Instagram unter das Verbot der unlauteren Werbung mit Vorher-/Nachher-Darstellungen fällt, sofern der Eingriff medizinisch nicht indiziert ist.2

Im konkreten Fall hatte eine Fachärztin für plastische und ästhetische Chirurgie auf ihrem Instagram-Account eine Serie von Foto- und Videobeiträgen veröffentlicht, die den Verlauf einer Nasenkorrektur dokumentierten. Die Patientin war sowohl vor als auch nach dem Eingriff zu sehen. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelte, da keine medizinische Notwendigkeit substantiiert dargelegt worden war.3

Was gilt als vergleichende Darstellung?

Das Gericht betonte, dass nicht nur klassische Vorher-/Nachher-Fotos, sondern auch zeitlich aneinandergereihte Beiträge in Story-Formaten als vergleichende Darstellung gelten. Es spielt keine Rolle, ob die Aufnahmen unmittelbar nebeneinander oder zeitlich versetzt präsentiert werden. Entscheidend ist, dass Nutzerinnen und Nutzer den Verlauf der optischen Veränderung nachvollziehen können.2

Die Werbung mit der Wirkung eines Eingriffs durch solche Darstellungen ist bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen grundsätzlich untersagt.1

Schutz vor irreführender Werbung

Der Zweck des Verbots liegt im Schutz vor suggestiven und irreführenden Werbeformen, die zu einer Unterschätzung der Risiken ästhetischer Eingriffe führen könnten. Das Gericht hebt hervor, dass gerade Story-Formate mit emotionaler Bildsprache besonders geeignet sind, Druck zur Nachahmung zu erzeugen.1

📖 Lesetipp

Der Schutz vor irreführender Werbung ist entscheidend, um die Nachfrage nach authentischen Ergebnissen in der ästhetischen Chirurgie zu fördern.

Das Werbeverbot soll verhindern, dass sich potenzielle Patientinnen und Patienten allein aufgrund ästhetischer Vergleichsbilder zu nicht notwendigen Behandlungen motivieren lassen. Ihre Sicherheit und eine realistische Aufklärung haben hohe Priorität.1

Medizinische Indikation als entscheidendes Kriterium

Ob ein Eingriff medizinisch notwendig ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen. Im entschiedenen Fall war unstreitig, dass sich die Patientin eine veränderte Nasenform wünschte und unter ihrer ursprünglichen Nasenform litt. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass die Behandlung medizinisch geboten gewesen wäre.3

Die Werbung bezog sich ausschließlich auf die äußere Veränderung der Nasenform und nicht auf eventuell medizinisch indizierte Aspekte. Bei einem solchen Vorgehen wird die rechtliche Grenze überschritten.3

Empfehlungen für die Praxiskommunikation

Die Entscheidung des OLG Frankfurt macht deutlich, dass ärztliche Accounts in sozialen Netzwerken streng auf die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes achten müssen. Wer ästhetische Eingriffe bewirbt, sollte vollständig auf Vorher-/Nachher-Darstellungen verzichten und alle Inhalte prüfen, die den Eindruck eines rein optischen Vergleichs vermitteln könnten.1

Es empfiehlt sich, bestehende Social-Media-Beiträge systematisch zu überprüfen, um Abmahnrisiken und Unterlassungsansprüche zu vermeiden. Moderne ästhetische Medizin bedeutet für uns: sorgfältig planen, präzise behandeln und natürlich bleiben – auch in der Kommunikation.1

Aktuelle Rechtslage

Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof beantragen.2 Dennoch sollten Praxen bereits jetzt entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Fazit: Verantwortungsvolle Kommunikation in der ästhetischen Medizin

Für Praxen der plastischen und ästhetischen Chirurgie ist die aktuelle Rechtsprechung ein wichtiger Hinweis, wie Kommunikation für ästhetische Eingriffe auf Social Media rechtssicher gestaltet werden kann. Vorher-/Nachher-Darstellungen sind bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen unzulässig – unabhängig davon, ob sie als klassische Bildpaare oder als fortlaufende Stories präsentiert werden.1

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern auch die Entscheidungsfreiheit und Sicherheit der Patientinnen und Patienten. Ob minimalinvasive Behandlung oder plastisch-chirurgischer Eingriff: Entscheidend ist immer ein verantwortungsvoller, individueller Ansatz – auch bei der Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten.1

📖 Lesetipp

Die rechtlichen Vorgaben für die Darstellung ästhetischer Behandlungsergebnisse sind eng verbunden mit dem Thema des Facharztvorbehalts in der ästhetischen Chirurgie, der die Patientensicherheit in diesem sensiblen Bereich stärkt.

Quellen

  1. fachanwalt.de – OLG Frankfurt untersagt Vorher-/Nachher-Werbung für ästhetische Eingriffe – Bericht und rechtliche Einordnung des OLG-Urteils
  2. ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de – Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung – Pressemitteilung des OLG Frankfurt
  3. zm-online.de – Vorher-/Nachher-Fotos von OPs in Stories verboten – Zusammenfassung und Hintergründe zum Urteil

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